„Wir entwickeln doch gar keine KI, wir nutzen sie nur.” Dieser Satz stimmt in vielen Unternehmen — bis zu dem Tag, an dem das Marketing dem zugekauften Chatbot ein eigenes Logo verpasst, die IT das Sprachmodell mit eigenen Daten nachtrainiert oder ein Fachbereich das allgemeine KI-Tool kurzerhand zur Bewerbervorauswahl einsetzt. Ab diesem Tag kann aus dem harmlosen Betreiber rechtlich ein Anbieter geworden sein — mit einem Pflichtenkatalog, der für Produkthersteller geschrieben wurde. Art. 25 der KI-Verordnung regelt genau diesen Rollenwechsel, und er gehört zu den am meisten unterschätzten Vorschriften des gesamten Gesetzes.
Betreiber und Anbieter: Warum die Rolle über fast alles entscheidet
Die KI-Verordnung verteilt ihre Pflichten nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach Rolle. Der Anbieter — wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt — trägt bei Hochrisiko-Systemen die volle Last: Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation nach Anhang IV, Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in der EU-Datenbank. Der Betreiber — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet — kommt deutlich günstiger weg: bestimmungsgemäße Nutzung, menschliche Aufsicht, Monitoring, Schulungspflicht nach Art. 4.
Die meisten Unternehmen haben sich in der Betreiberrolle eingerichtet — zu Recht, denn sie ist der Normalfall. Einen Überblick über diese Grundpflichten gibt unser Beitrag zu den Pflichten des EU AI Act nach dem KI-Omnibus. Was dabei oft übersehen wird: Die Rollenzuweisung ist nicht statisch. Art. 25 nennt drei Konstellationen, in denen ein Betreiber (oder Händler oder Einführer) in die Anbieterrolle eines Hochrisiko-Systems rückt.
Fall 1: Das eigene Logo — White-Labeling
Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wird zum Anbieter. Der Klassiker ist das White-Label-Produkt: Die Softwarefirma lizenziert eine fremde KI-Komponente, verkauft sie aber als „unsere KI-Lösung” weiter. Auch die Agentur, die ihren Kunden einen umbenannten Chatbot als Eigenentwicklung präsentiert, spielt in dieser Liga — sofern das System in einen Hochrisiko-Anwendungsfall fällt.
Das ist kein exotisches Szenario. Kaum ein Softwarehaus entwickelt heute Sprachmodelle selbst; fast alle bauen auf Foundation Models auf und vermarkten das Ergebnis unter eigener Flagge. Die vertragliche Beziehung zum ursprünglichen Hersteller ändert an der Außenwirkung nichts: Wer draufsteht, haftet.
Fall 2: Der tiefe Eingriff — wesentliche Veränderung
Der zweite Weg in die Anbieterrolle ist die wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-Systems. Gemeint sind Eingriffe, die die Konformität des Systems mit den Anforderungen der Verordnung beeinflussen oder seine Zweckbestimmung verändern — etwa ein Fine-Tuning mit eigenen Trainingsdaten, das das Verhalten des Systems substanziell verschiebt, oder der Umbau zentraler Entscheidungslogik. Das bloße Konfigurieren innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Parameter ist dagegen unkritisch.
Die Grenze ist im Einzelfall anspruchsvoll zu ziehen, und genau darin liegt das Risiko: Die Entscheidung „trainieren wir nach oder nicht?” fällt in der Fachabteilung oft als rein technische Frage — dass an ihr ein kompletter Pflichtenkatalog hängt, merkt das Unternehmen erst später.
Fall 3: Der neue Einsatzzweck — die häufigste Falle
Der dritte Fall ist der tückischste: Wer die Zweckbestimmung eines KI-Systems so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird, übernimmt die Anbieterrolle. Nicht das Tool bestimmt die Risikoklasse, sondern der Einsatzzweck. Dasselbe Sprachmodell ist als Textassistent unkritisch — und als Werkzeug zur Bewerbervorauswahl ein Hochrisiko-System nach Anhang III. Wer diese Zweckänderung per interner Anweisung, Prompt-Vorlage oder Workflow-Integration selbst vornimmt, hat die Rolle gewechselt, ohne eine einzige Zeile Code geschrieben zu haben.
In der Praxis passiert das selten als bewusste Entscheidung. Es passiert, wenn ein HR-Team entdeckt, dass sich Lebensläufe mit dem vorhandenen KI-Tool „ganz gut vorsortieren lassen”, oder wenn der Vertrieb das Scoring-Feature zweckentfremdet. Ohne ein gepflegtes KI-Inventar und klare Freigabeprozesse für neue Einsatzzwecke bleibt der Rollenwechsel unbemerkt — bis eine Aufsichtsbehörde, ein Betriebsrat oder ein abgelehnter Bewerber nachfragt.
Was der Rollenwechsel konkret bedeutet
Tritt einer der drei Fälle ein, gilt der ursprüngliche Hersteller für dieses System nicht mehr als Anbieter — die Pflichten liegen jetzt beim Unternehmen, das den Wechsel ausgelöst hat: Konformitätsbewertung nach Art. 43, technische Dokumentation nach Anhang IV, Qualitäts- und Risikomanagement, CE-Kennzeichnung, Registrierung, Post-Market-Monitoring. Der bisherige Hersteller muss dabei kooperieren und Informationen bereitstellen — die Verantwortung nimmt er dem neuen Anbieter aber nicht ab.
Wer das Thema strukturiert angehen will, findet auf unserem Fachportal eine ausführliche Darstellung der Anbieterpflichten samt Begleitung durch den Prozess — von der Ersteinschätzung, ob überhaupt ein Rollenwechsel vorliegt, bis zur Anhang-IV-Dokumentation.
Drei Leitplanken gegen den unbeabsichtigten Rollenwechsel
1. Zweckbestimmung dokumentieren und einfrieren. Für jedes KI-System im Inventar gehört der freigegebene Einsatzzweck schriftlich fixiert. Neue Anwendungsfälle — auch scheinbar kleine — durchlaufen eine Freigabe, die explizit prüft: Ändert sich damit die Risikoklasse?
2. Veränderungen am System bewerten, bevor sie passieren. Fine-Tuning, eigene Trainingsdaten, Eingriffe in Entscheidungslogik: alles Vorgänge, die vor der Umsetzung eine kurze AI-Act-Bewertung brauchen — nicht danach. Das kostet im Regelfall eine Seite Papier und verhindert im Ernstfall ein Produkthaftungsprojekt.
3. White-Labeling nur mit offener Karte. Wer fremde KI unter eigener Marke vermarktet, sollte das als bewusste unternehmerische Entscheidung treffen — mit Blick auf die vollen Anbieterpflichten und vertraglich gesicherter Mitwirkung des ursprünglichen Herstellers. Die schlechteste Variante ist die versehentliche: das eigene Logo auf einem System, dessen Innenleben niemand im Haus dokumentieren kann.
Fazit
Art. 25 macht aus der KI-Verordnung ein bewegliches System: Die eigene Rolle ist keine Eigenschaft des Unternehmens, sondern eine Folge seines Verhaltens — Logo, Eingriff oder neuer Einsatzzweck genügen. Die gute Nachricht: Der Rollenwechsel kündigt sich immer durch eine konkrete Handlung an, und genau dort lässt er sich mit Inventar, Zweckdokumentation und schlanken Freigabeprozessen zuverlässig abfangen. Wer ihn dagegen bewusst gehen will — etwa als Softwarehaus mit eigenem KI-Produkt — sollte ihn von Anfang an als das behandeln, was er ist: ein Produkt-Launch mit Regulierungsprogramm.